← Magazin

Planung

Rechte & GEMA bei Konzertmitschnitten: Was Veranstalter beachten müssen

Hinweis: Dieser Artikel bietet Orientierung, keine Rechtsberatung. Bei konkreten Projekten wenden Sie sich an die GEMA, Ihren Veranstalter oder einen Fachanwalt.

Bevor Sie einen Konzertmitschnitt veröffentlichen, auf CD pressen oder auf YouTube stellen, sollten die rechtlichen Rahmenbedingungen geklärt sein. Musikwerke sind urheberrechtlich geschützt – und die Aufnahme selbst löst zusätzliche Rechte aus.

Öffentliche Aufführung: Wer meldet was an?

Wird Musik öffentlich wiedergegeben – also vor Publikum, das nicht nur aus Familie und Freunden besteht –, fällt in der Regel eine Aufführungslizenz an. In Deutschland wickelt die GEMA das für viel gespieltes Repertoire ab. Der Veranstalter (Kirchengemeinde, Verein, Konzertorganisator) ist zuständig, die Veranstaltung anzumelden.

Gilt die sogenannte GEMA-Vermutung: Es wird vermutet, dass gespielte Werke lizenzpflichtig sind, bis das Gegenteil nachgewiesen ist – etwa durch eine detaillierte Setlist mit ausschließlich GEMA-freien Stücken.

Aufnahme für den privaten Gebrauch

Die Privatkopie (§ 53 UrhG) erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen das Mitschneiden für den persönlichen, nicht-kommerziellen Gebrauch – etwa mit dem Smartphone im Konzert. Sobald die Aufnahme jedoch:

  • auf YouTube, Facebook oder Instagram hochgeladen wird,
  • als CD oder Download verkauft oder verschenkt wird oder
  • gewerblich genutzt wird,

verlässt sie den privaten Bereich. Dann sind zusätzliche Rechte zu klären – Veröffentlichung, Vervielfältigung, ggf. Synchronisation mit Bild.

CD, Streaming und Herstellungsrecht

Will ein Ensemble den Mitschnitt als Tonträger veröffentlichen, kommt das Herstellungsrecht (mechanische Vervielfältigung) hinzu. Vor der Pressung braucht es eine offizielle GEMA-Freistellung. Die Bearbeitung dauert in der Regel bis zu etwa zehn Werktagen – Planen Sie das frühzeitig ein.

Für GEMA-Mitglieder mit Eigenrepertoire gibt es vereinfachte Pauschaltarife bei kleinen Auflagen – eine private „Freigabe“ des Künstlers ersetzt das Verfahren aber nicht, wenn die Rechte bei der GEMA liegen (Kollektivinkasso).

Video und YouTube: Synchronisationsrecht

Wird Musik mit Bewegtbild verbunden – Konzertvideo, Imagefilm, Stream mit Kamerabild –, kommt das Synchronisations- bzw. Filmherstellungsrecht ins Spiel. Es regelt, ob und wie ein Werk mit Bildern kombiniert werden darf.

YouTube hat Lizenzverträge mit der GEMA; für viele Uploads greifen Plattform-Mechanismen. Bei professioneller oder gewerblicher Nutzung, Fremdrepertoire oder komplexen Verlagen bleibt die Einzelfallprüfung wichtig – gerade bei Coverversionen oder internationalen Werken.

Kirchen und Schulen: Sonderregelungen

Kirchengemeinden nutzen Musik oft im Rahmen von Pauschalverträgen (EKD, Landeskirchen mit GEMA). Das gilt für Gottesdienste und viele Kirchenkonzerte – Details hängen vom Vertrag und vom Bundesland ab. Streaming von Gottesdiensten wurde in der Pandemie zeitweise erleichtert; die Regeln ändern sich – aktuellen Stand bei der zuständigen Kirchenstelle prüfen.

An Schulen gelten eigene Vereinbarungen mit der GEMA für Veranstaltungen mit begrenztem Eintritt. Wer Aufnahmen von Schülern im Internet veröffentlicht, braucht zusätzlich Datenschutz-Einwilligungen (DSGVO, Recht am eigenen Bild).

Leistungsschutzrecht: Interpreten und Label

Neben dem Urheberrecht der Komponisten schützt das Leistungsschutzrecht die ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller. Bei professionellen Veröffentlichungen können auch diese Rechte relevant sein – die GVL verwaltet entsprechende Ansprüche.

Praktische Tipps vor dem Konzert

  1. Setlist früh festlegen – Komponist, Bearbeiter, Verlag notieren
  2. Veranstalter klären, ob GEMA-Anmeldung/Pauschalvertrag greift
  3. Veröffentlichungsziel definieren – Archiv, CD, YouTube, Streaming?
  4. Vorlauf für Freistellungen einplanen (CD: Wochen, nicht Tage)
  5. Schriftliche Absprachen mit Ensemble, Solisten und Kirche dokumentieren

Häufige Fragen

Darf das Publikum mitschneiden?

Privatkopien können zulässig sein; Veröffentlichung und Verkauf sind es in der Regel nicht. Veranstalter können über Hausrecht und Hinweise im Programm Regeln setzen.

Reicht „wir spielen nur eigene Stücke“?

Nicht automatisch. GEMA-Mitglieder können ihre Rechte nicht einzeln „frei geben“. Für Veröffentlichungen gelten die offiziellen GEMA-Verfahren – auch bei Eigenrepertoire.

Was kostet das?

Die Gebühren hängen von Nutzungsart, Auflage, Repertoire und Tarif ab. Konkrete Beträge nur über GEMA-Tarife oder Tarifrechner – wir nennen in Angeboten keine Pauschal-GEMA-Preise.

Technische Fragen zur Aufnahme beantworten wir in Konzertmitschnitt in der Kirche, in der Checkliste für Veranstalter und auf der Kontaktseite.