Rechte & GEMA bei Konzertmitschnitten: Was Veranstalter beachten müssen
Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung, sondern eine Orientierung (Stand: September 2026). Bei konkreten Projekten wenden Sie sich an die GEMA, Ihren Veranstalter oder eine Fachanwältin bzw. einen Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.
Bevor Sie einen Konzertmitschnitt veröffentlichen, auf CD pressen oder auf YouTube stellen, sollten die rechtlichen Rahmenbedingungen geklärt sein. Viele Musikwerke sind urheberrechtlich geschützt – und die Aufnahme selbst berührt zusätzlich die Rechte der Mitwirkenden.
Öffentliche Aufführung: Wer meldet was an?
Wird Musik öffentlich wiedergegeben – also vor Publikum, das nicht nur aus Familie und Freunden besteht –, fällt in der Regel eine Aufführungslizenz an. In Deutschland wickelt die GEMA das für viel gespieltes Repertoire ab. Der Veranstalter (Kirchengemeinde, Verein, Konzertorganisator) ist zuständig, die Veranstaltung anzumelden.
Dabei spielt die sogenannte GEMA-Vermutung eine Rolle – eine vom Bundesgerichtshof entwickelte Rechtsvermutung. Nach Darstellung der GEMA gilt sie bei der öffentlichen Wiedergabe von Tanz- und Unterhaltungsmusik sowie bei der mechanischen Vervielfältigung, etwa auf CD: Es wird angenommen, dass Werke aus dem GEMA-Repertoire genutzt werden. Wer das bestreitet, muss es selbst belegen, zum Beispiel mit einer detaillierten Programm- oder Titelliste. Klassische Musik (E-Musik) erfasst die Vermutung nach der Fachliteratur in der Regel nicht: Ist unklar, ob überhaupt geschützte Werke gespielt wurden, entfällt sie, weil es sich dann typischerweise um gemeinfreie Werke handelt; steht fest, dass auch geschützte E-Musik erklungen ist, greift sie wieder (so Bieringer, API Magazin 2026). Anmelden sollten Sie das Konzert trotzdem: Die GEMA verlangt die Anmeldung auch bei GEMA-freier Musik und prüft anhand der eingereichten Setlist, ob tatsächlich nur freie Werke gespielt wurden.
Gemeinfreie Werke: frei, aber nicht rechtefrei
Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Todesjahres (§ 69 UrhG): Ist ein Komponist 1955 gestorben, sind seine Werke seit dem 1. Januar 2026 gemeinfrei. Bei Vokalmusik kann der Text mitzählen: Wurden Text und Musik eigens füreinander geschaffen, endet der Schutz erst 70 Jahre nach dem Tod des Längstlebenden von beiden (§ 65 Abs. 3 UrhG).
Für gemeinfreie Originalwerke fällt keine GEMA-Vergütung an. Ein genauer Blick lohnt sich trotzdem:
- Bearbeitungen – etwa eine Orchestrierung oder ein neuer Chorsatz – sind wie eigene Werke geschützt, auch wenn das Original gemeinfrei ist (§ 3 UrhG). Auch die GEMA weist ein Werk nur im unbearbeiteten Original als gemeinfrei aus.
- Wissenschaftliche Ausgaben gemeinfreier Werke und erstmals veröffentlichte nachgelassene Werke können 25 Jahre lang eigens geschützt sein (§§ 70, 71 UrhG). Für Aufführungen, Sendungen, Tonträger und Internetnutzungen solcher Ausgaben vergibt die VG Musikedition die Lizenzen.
- Leihmaterial vermieten Verlage zu eigenen Bedingungen. Bei Bärenreiter-Alkor etwa ist das Material laut AGB nur für die bestellte Aufführung bestimmt; Mitschnitte, Übertragungen, CD- oder DVD-Veröffentlichungen und Internetverwertungen brauchen die vorherige Genehmigung des Verlags und sind gebührenpflichtig.
- Die Rechte der Musikerinnen und Musiker an ihrer Darbietung bestehen unabhängig vom Alter des Werkes – mehr dazu in den folgenden Abschnitten.
Mitschnitt im Konzert: nur mit Einwilligung
Ein verbreiteter Irrtum: Die Privatkopie (§ 53 UrhG) erlaubt es nicht, ein öffentliches Konzert mitzuschneiden – auch nicht mit dem Smartphone und auch nicht nur für den persönlichen Gebrauch. § 53 Abs. 7 UrhG bestimmt ausdrücklich, dass die Aufnahme öffentlicher Aufführungen auf Bild- oder Tonträger stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig ist. Das gilt bei geschützten Werken für die Rechte an der Musik und in jedem Fall für die Mitwirkenden: Musikerinnen und Musiker haben das ausschließliche Recht, ihre Darbietung aufzunehmen (§ 77 Abs. 1 UrhG); die Grenze des § 53 Abs. 7 gilt für sie entsprechend (§ 83 UrhG).
Hinzu kommt das Hausrecht: Veranstalter können Aufnahmen im Saal untersagen oder an Bedingungen knüpfen, etwa per Hinweis im Programm.
Auch ein erlaubter Mitschnitt deckt nicht jede spätere Nutzung ab. Sobald die Aufnahme
- auf YouTube, Facebook oder Instagram hochgeladen wird,
- als CD oder Download verkauft oder verschenkt wird oder
- gewerblich genutzt wird,
sind zusätzliche Rechte zu klären – Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung, ggf. Synchronisation mit Bild.
CD-Veröffentlichung: Vervielfältigung und Verbreitung
Will ein Ensemble den Mitschnitt als Tonträger veröffentlichen, sind bei geschützten Werken das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht betroffen (§§ 16, 17 UrhG, die sogenannten mechanischen Rechte). Vor der Pressung melden Sie die Produktion bei der GEMA an. Nach ihrem Leitfaden (Stand 05/2021) stellt die GEMA nach Prüfung voraussichtlich innerhalb von zehn Werktagen eine Auslieferungsgenehmigung für das Presswerk aus – im Branchenjargon „GEMA-Freistellung“. Die Rechte gelten erst mit vollständiger Bezahlung als eingeräumt – planen Sie das frühzeitig ein.
Für GEMA-Mitglieder mit Eigenrepertoire gibt es vereinfachte Pauschaltarife bei kleinen Auflagen – eine private „Freigabe“ des Künstlers ersetzt das Verfahren aber nicht, wenn die Rechte bei der GEMA liegen (Kollektivinkasso).
Video und YouTube: Synchronisationsrecht
Wird Musik mit Bewegtbild verbunden – Konzertvideo, Imagefilm, Stream mit Kamerabild –, kommt das Synchronisations- bzw. Filmherstellungsrecht ins Spiel. Es regelt, ob und wie ein Werk mit Bildern kombiniert werden darf. Bei geschützten Werken vergeben dieses Recht grundsätzlich die Rechteinhaber selbst, also Urheber oder Verlag.
YouTube hat Lizenzverträge mit der GEMA; für viele Uploads greifen Plattform-Mechanismen. Bei professioneller oder gewerblicher Nutzung, Fremdrepertoire oder komplexen Verlagen bleibt die Einzelfallprüfung wichtig – gerade bei Coverversionen oder internationalen Werken.
Kirchen und Schulen: Sonderregelungen
Für Gottesdienste gelten Pauschalverträge der GEMA mit den Kirchen, etwa mit der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und dem Verband der Diözesen Deutschlands (VDD). Für Kirchenkonzerte hat die EKD einen eigenen Pauschalvertrag mit der GEMA, der bis 31. Dezember 2026 läuft. Er erfasst laut Vertragstext Konzerte mit ernster Musik, mit Neuem Geistlichem Liedgut sowie Gospelkonzerte; die Veranstaltungen müssen über das GEMA-Onlineportal gemeldet werden, und Konzerte der Unterhaltungsmusik sind ausgenommen. Für Veranstaltungen in katholischen Gemeinden gibt es seit 2024 keinen Pauschalvertrag mehr – dort wird jedes Konzert einzeln bei der GEMA angemeldet.
Für Mitschnitte wichtig: Der evangelische Konzertvertrag gestattet die Wiedergabe von Musik bei den Veranstaltungen, nicht die spätere Verwertung der Aufnahme. Die zeitgleiche oder zeitversetzte öffentliche Zugänglichmachung von Veranstaltungen im Internet, etwa auf der Gemeinde-Homepage, nimmt er ausdrücklich aus; eine CD aus dem Mitschnitt ist eine Vervielfältigung und braucht eine eigene Lizenz (siehe oben). Für Gottesdienste gibt es eine Ausnahme: Nach Angaben der EKD ist bis 31. Dezember 2026 die Wiedergabe von Musikwerken in Online-Gottesdiensten und -Andachten auf Gemeinde-Websites ohne individuelle GEMA-Lizenzierung möglich. Weil die Verträge befristet sind, prüfen Sie den aktuellen Stand bei Ihrer Landeskirche bzw. Ihrem Bistum.
An Schulen gelten eigene Vereinbarungen mit der GEMA für Veranstaltungen mit begrenztem Eintritt. Wer Aufnahmen von Schülern im Internet veröffentlicht, braucht zusätzlich Datenschutz-Einwilligungen (DSGVO, Recht am eigenen Bild).
Leistungsschutzrecht: Interpreten und Label
Neben dem Urheberrecht der Komponistinnen und Komponisten schützt das Leistungsschutzrecht die ausübenden Künstlerinnen und Künstler sowie die Tonträgerhersteller. Für einen Konzertmitschnitt heißt das: Aufnehmen, vervielfältigen und verbreiten – etwa als CD – dürfen Sie die Darbietung nur mit Zustimmung der Mitwirkenden (§ 77 UrhG); dasselbe gilt, wenn die Aufnahme im Internet öffentlich zugänglich gemacht wird, etwa auf YouTube (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG). Diese Zustimmung holen Sie direkt bei Ensemble, Solistinnen und Solisten ein – am besten schriftlich. Eine GEMA-Lizenz umfasst diese Rechte nicht.
Die GVL ist dafür nicht der Ansprechpartner: Sie nimmt die sogenannten Zweitverwertungsrechte der Künstler und Tonträgerhersteller wahr, also vor allem gesetzliche Vergütungsansprüche – etwa wenn erschienene Aufnahmen im Radio gesendet oder öffentlich abgespielt werden.
Praktische Tipps vor dem Konzert
- Setlist früh festlegen – Komponist, Bearbeiter, Verlag notieren
- Veranstalter klären, ob GEMA-Anmeldung/Pauschalvertrag greift
- Veröffentlichungsziel definieren – Archiv, CD, YouTube, Streaming?
- Vorlauf für die GEMA-Lizenzierung einplanen (CD: Wochen, nicht Tage)
- Schriftliche Absprachen mit Ensemble, Solisten und Kirche dokumentieren – inklusive Einwilligung in den Mitschnitt
Häufige Fragen
Darf das Publikum mitschneiden?
Nur mit Erlaubnis. Die Privatkopie deckt Mitschnitte öffentlicher Konzerte nicht ab: Nach § 53 Abs. 7 UrhG ist die Aufnahme öffentlicher Aufführungen stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig, und auch die Musikerinnen und Musiker müssen zustimmen (§ 77 UrhG). Zusätzlich können Veranstalter über ihr Hausrecht und Hinweise im Programm Aufnahmen untersagen.
Reicht „wir spielen nur eigene Stücke“?
Nicht automatisch. GEMA-Mitglieder haben ihre Rechte der GEMA übertragen und können sie nicht privat „frei geben“ – selbst eine vergütungsfreie Lizenz für eigene Werke muss bei der GEMA beantragt und von ihr bewilligt werden. Für Veröffentlichungen gelten die offiziellen GEMA-Verfahren – auch bei Eigenrepertoire.
Was kostet das?
Die Gebühren hängen von Nutzungsart, Auflage, Repertoire und Tarif ab. Konkrete Beträge nur über GEMA-Tarife oder Tarifrechner – wir nennen in Angeboten keine Pauschal-GEMA-Preise.
Technische Fragen zur Aufnahme beantworten wir in Konzertmitschnitt in der Kirche, in der Checkliste für Veranstalter und auf der Kontaktseite.
Quellen
- Urheberrechtsgesetz (UrhG) auf gesetze-im-internet.de: § 3, § 16, § 17, § 53, § 64, § 65, § 69, § 70, § 71, § 77, § 78, § 83
- GEMA: „Was ist die GEMA-Vermutung?“
- GEMA: „GEMA-freie Musik anmelden“
- Fenna Bieringer: „Die GEMA-Vermutung im Zeitalter der KI-Musik“, API Magazin 7 (1), 2026
- GEMA: Allgemeiner Leitfaden zur Vervielfältigung und Verbreitung von Audio-Produkten (Stand 05/2021)
- GEMA: Audioträger mit eigenen Werken als GEMA-Mitglied
- GEMA: Vergütungsfreie Lizenz – Tonträger
- GEMA: Tarif WR-G für Kirchen und Gottesdienste
- GEMA: Klarstellung zum Pauschalvertrag Veranstaltungen mit dem VDD (28. Mai 2024)
- EKD–GEMA: Pauschalvertrag über die Wiedergabe von Musikwerken bei Kirchenkonzerten und Veranstaltungen (Laufzeit 2025–2026), Kirchenrecht-Datenbank der EKD
- EKD: „Streaming von Gottesdiensten: Informationen zu GEMA, VG Musikedition und gemeinfreien Liedern“
- GVL: Rechteinhaber*innen
- VG Musikedition: Wissenschaftliche Ausgaben und nachgelassene Werke
- Bärenreiter-Alkor: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand Dezember 2018)